Amtlicher Pflanzenschutzdienst
Ragnitzstrasse 193, 8047 Graz, Tel.: 0316/ 877 6637
Die Tätigkeit von Pflanzenschutzdiensten beruht auf der Internationalen Pflanzenschutzkonvention (IPPC), einem globalen multilateralen Vertrag den Österreich, wie auch 182 weitere Staaten der Erde, unterzeichnet hat.
Die Regeln für den internationalen Warenverkehr (Import, Binnenhandel und Export) sind in der EU seit 14.12.2019 durch die Verordnung 2016/2031 (Pflanzenschädlings-VO) und die Verordnung 2017/625 (Kontroll-VO) festgelegt. Die Begleitmaßnahmen zur ordnungsgemäßen Durchführung der Verordnungen sind im Pflanzenschutzgesetz 2018, der Pflanzenschutzverordnung 2019 sowie im Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetz 2019 umgesetzt.
Übersicht:
Registrierung und Ermächtigung
Registrierung und Ermächtigung
Registrierung
Betroffen sind alle Unternehmer (jede dem öffentlichen Recht oder Privatrecht unterliegende Person), die Pflanzen bzw. Pflanzenerzeugnisse, für die ein Pflanzenpass oder Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich ist, gewerblich anpflanzen, züchten, produzieren, importieren, exportieren, am Binnenmarkt verbringen (in-/außerhalb Österreichs), zur Ausstellung von Pflanzenpässen ermächtigt (autorisiert) sind sowie Betriebe, die Markierungen an Verpackungsholz anbringen. Diese Unternehmer müssen in das Unternehmerregister aufgenommen werden.
Ermächtigung (Autorisierung)
Sobald an andere Produzenten und an den Handel (Gartenbaubetriebe, Gartengestalter, Gartencenter, Pflanzengroßhandel, Landwirtschaftsbetriebe, Gemeindewirtschaftsbetriebe, etc.) geliefert wird, ist eine Registrierung und Ermächtigung zur Ausstellung von Pflanzenpässen durch den zuständigen Amtlichen Pflanzenschutzdienst erforderlich. Bei Ausstellung eines Austauschpflanzenpasses (z.B. Aufteilung der Handelseinheit) ist ebenfalls eine Ermächtigung erforderlich.
Für die Ermächtigung sind Kenntnisse nachzuweisen, die im Rahmen von Schulungen erworben werden können ( siehe Information für Betriebe). Diese Schulungen werden vom LFI Steiermark durchgeführt und sind für bereits ermächtigte Betriebe bis spätestens 14. Dezember 2020 nachzuweisen. Andernfalls erlischt die Ermächtigung zur Ausstellung von Pflanzenpässen und zur Markierung von Verpackungsholz mit diesem Zeitpunkt.
Werden Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse bereits mit einem Pflanzenpass zugekauft und wird die Handelseinheit nicht mehr verändert (z.B. wenn lediglich gehandelt wird), kann eine Registrierung ausreichend sein.
Ausnahmen gibt es für Unternehmer, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände bzw. geregelte Samen (ausgenommen Samen aus Drittländern) ausschließlich in kleinen Mengen direkt an Endnutzer liefern, sowie für reine Transportunternehmen.
Bei Vertrieb von Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände bzw. geregelte Samen über den Fernabsatz (Webshop, Onlineverkauf, Zustellung etc.) besteht die Pflanzenpasspflicht bis zum Endkunden.
Pflanzenpass
Der Pflanzenpass ist ein amtliches Dokument für den Handel mit geregelten pflanzlichen Waren innerhalb der EU. Der ermächtigte Betrieb gewährleistet mit der Ausstellung des Pflanzenpasses die Rückverfolgbarkeit der Ware und bestätigt die Freiheit der Ware von Schaderregern gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2072.
Die Pflanzenpässe sind von den Unternehmern an der Handelseinheit der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände anzubringen, bevor sie innerhalb der Union verbracht werden. Werden diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände in einem Paket, als Bündel oder im Behälter (z.B. Anzucht-/Pflanzplatte, Kultursteige, Container) verbracht, so ist der Pflanzenpass am Paket, am Bündel oder am Behälter anzubringen. Die Anbringung des Pflanzenpasses an einer Warensendung ist auch in Form eines Lieferscheines innerhalb von Österreich möglich, sofern der Lieferschein alle Anforderungen des Pflanzenpasses erfüllt und sich der Lieferschein an der Warensendung befindet. Das alleinige Anführen der Registriernummer gilt nicht als ordnungsgemäße Anbringung des Pflanzenpasses.
Die Anforderungen an den Pflanzenpass sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313 geregelt. Die neuen Pflanzenpässe sind seit 14. Dezember 2019 anzubringen. Pflanzenpässe von bereits ermächtigten Betrieben, die vor dem 14. Dezember 2019 angebracht wurden, bleiben bis 14. Dezember 2023 gültig.
Das Bild zeigt ein Beispiel für den neuen Pflanzenpass.
Folgende Angaben und Elemente müssen enthalten sein:
Die Flagge der Union in der linken oberen Ecke, in Schwarz mit weißen Sternen oder umgekehrt in Weiß mit schwarzen Sternen oder in Farbe (Blau mit gelben Sternen)
(1) „Pflanzenpass / Plant Passport" in der oberen rechten Ecke
(2) A: botanischer Name oder auch mehreren botanischen Namen der Pflanzenarten oder Taxa, ggf. auch der Sortenname
(3) B: AT-Registriernummer des Unternehmens
(4) C: Rückverfolgbarkeitscode (z.B. Chargen-/Partie-Nummer, Art und/oder Sorte mit jeweiliger Jahreszahl)
(5) D: Zwei-Buchstaben-Code des Ursprungslandes der EU oder im Falle eines Drittlandes der Name oder der Zwei-Buchstaben Code.
(6) Ergänzend zum Rückverfolgbarkeitscode möglich: Strich-/Bar-/QR-Code, Hologramm etc.
Bedeutung des Rückverfolgbarkeitscodes
Der Rückverfolgbarkeitscode ist am Pflanzenpass unter Element C anzuführen und dient dazu, die Herkunft einer Handelseinheit festzustellen. Dieser Code wird vom ermächtigten Unternehmer selbst vergeben und kann sich aus Partienummer, Buchstaben, aus der Sortenbezeichnung und dem Produktionsjahr zusammensetzen. Zusätzlich kann auch ein Strichcode, QR-Code, Hologramm, Chip oder ein anderer Datenträger hinzugefügt werde (siehe Punkt (6)).
Grundsätzlich muss kein Rückverfolgbarkeitscode angeführt werden, wenn zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen so vorbereitet sind, dass sie ohne weitere Manipulation an Endnutzer verkauft werden können („Fertigware").
Wann muss nun ein Rückverfolgbarkeitscode am Pflanzenpass angebracht werden?
Für Pflanzenarten mit einem erhöhtem phytosanitären Risiko, wie sie die Europäische Kommission in der Durchführungsverordnung 2020/1770 (gilt seit 31.12.2021) veröffentlicht hat:
- Citrus - Zitruspflanzen
- Coffea - Kaffeepflanzen
- Lavandula dentata - Französische Lavendel, Grüner Zahn-Lavendel, Gezähnter Lavendel
- Nerium oleander - Oleander, Rosenlorbeer
- Olea europea - Olivenbaum
- Polygala myrtifolia - Myrtenblättrige Kreuzblume
- Prunus dulcis - Mandelbaum
- Solanum tuberosum - Pflanzknollen und Pflanzen von Kartoffel
gilt, dass der Pflanzenpass mit dem Rückverfolgbarkeitscode versehen sein muss. Dies gilt auch für „Fertigware".
Beispiele für Rückverfolgbarkeitscodes:
- Eigenproduktion von Französischem Lavendel (Lavandula dentata):
A: Lavandula dentata
B: AT-ST1234
C: 1546328-GH04 (Partienummer und Bezeichnung der Produktionsfläche)
D: AT
- Eigenproduktion von Mandelbäumen (Prunus dulcis):
A: Prunus dulcis
B: AT-ST5678
C: 2021-A1 (Produktionsjahr und Bezeichnung der Produktionsfläche)
D: AT
Zulassung als Versorger
Betriebe, die erwerbsmäßig Pflanzgut von Zierpflanzen (alle Arten) und bestimmten Gemüse- und Obstarten in Verkehr bringen, müssen beim Amtlichen Pflanzenschutzdienst die Zulassung als Versorger zur Aufnahme in das Unternehmerregister beantragen. Von der zuständigen Behörde wird eine Registernummer zugewiesen. Besteht bereits eine Registernummer im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes 2019, so ist diese zu übernehmen.
Das Pflanzgutgesetz 1997 und die Pflanzgutverordnung regeln die Anforderungen an die Qualität des Pflanzgutes und dessen Inverkehrbringen.
Nähere Informationen unter:
BMLRT
Inverkehrbringung von Reben
Das Rebenverkehrsgesetz und die Rebenverkehrsverordnung regeln die Anforderungen an die Qualität des Vermehrungsgutes von Reben und deren Inverkehrbringung (Rebenanerkennung). Reben unterliegen jedoch auch der Pflanzenpasspflicht. Für die Inverkehrbringung von Reben ist daher eine Registrierung und Ermächtigung gemäß Pflanzenschutzgesetz 2018 erforderlich.
Bei der Rebenanerkennung erfolgen die amtliche Prüfung der Abstammung, die phytopathologische Prüfung sowie die Einhaltung der vorgeschriebenen Beschaffenheit bei Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Vermehrungsgut.
Für die Rebenanerkennung ist bis spätestens 15. Juni des jeweiligen Jahres ein vollständig ausgefüllter Rebenverkehrsantrag zu übermitteln an
Abteilung 10, Land- und Forstwirtschaft
Ragnitzstrasse 193, 8047 Graz
Tel. Nr.: 0316/877 6637; FAX: 0316/877 6606
abt10-haidegg@stmk.gv.at
Im Rahmen einer Bestandsprüfung werden die Anforderungen für die Anerkennung des Vermehrungsgutes überprüft.
Im Falle der Rebenanerkennung erfolgt die Berechtigung zur Verwendung der Etiketten sowie zu deren Erstellung, Druck und Aufbewahrung.
Nähere Informationen und Rebenverkehrsantrag unter:
BMLRT
Export in Drittstaaten - Pflanzengesundheitszeugnis
Die Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses muss beim Amtlichen Pflanzenschutzdienst, im Falle von Saatgut beim Bundesamt für Ernährungssicherheit, beantragt werden.
Für die Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in Drittländer sind die phytosanitären Bestimmungen des Bestimmungslandes und gegebenenfalls der Transitländer maßgeblich.
Die phytosanitären Erfordernisse des Bestimmungslandes und der Transitländer sind vom Exporteur bekanntzugeben.
Kann auf Grund der Erfordernisse des Bestimmungslandes bei der amtlichen Untersuchung mit einer visuellen Prüfung nicht das Auslangen gefunden werden, so ist eine Probe amtlich zu ziehen und zu untersuchen, um den Gesundheitszustand und die Freiheit von Schadorganismen bewerten zu können.
Sofern die phytosanitären Bestimmungen des Bestimmungslandes und gegebenenfalls der Transitländer dies vorsehen, sind die Sendungen mit geeigneten Kennzeichnungs- oder Verplombungssystemen zu versehen.
Ab dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses durch die zuständige Behörde dürfen durch einen Ausführer keine Tätigkeiten vorgenommen werden, durch die die phytosanitäre Sicherheit der Sendung beeinträchtigt werden könnte, insbesondere im Hinblick auf die Zusammensetzung der Sendung, den Austausch von Bestandteilen der Sendung oder einen möglichen Neubefall der Sendung.
Der Antrag auf amtliche Untersuchung einer Sendung (inkl. genauer Angaben über die Art, Menge, Verpackungseinheit, Transportmittel, Eintrittsstelle usw.) soll spätestens 1 Arbeitstag vor gewünschtem Beschauzeitpunkt per E-Mail, Fax oder telefonisch erfolgen an:
Abteilung 10, Land- und Forstwirtschaft
Referat Pflanzengesundheit und Spezialkulturen
Ragnitzstrasse 193, 8047 Graz
Tel. Nr.: 0316/877 6637; FAX: 0316/877 6606
Informationen zu Einfuhrvorschriften unter:
Julius Kühn-Institut